Lastenteilungs-BV 2025
ARTIKEL 2025
2/12/2025
Die neue Lastenteilungs-Gesamtbetriebsvereinbarung, die keine ist.
In der vergangenen Woche hat der Kasseler Standort-Betriebsrat, den Gesamtbetriebsratsmitgliedern, dass Mandat erteilt, im Gesamtbetriebsrat der „Gesamtbetriebsvereinbarung zu kollektiven Ausfallzeiten für 2025“ zuzustimmen.
Wir haben, gegen diese GBV gestimmt, jedoch haben unsere Stimmen, leider noch keine Auswirkungen. Ich habe schon im Dezember in der Betriebsratssitzung darauf gedrängt eine neue Betriebsvereinbarung zur Lastenteilung anzugehen. Mir wurde signalisiert, dass es sehr schwierig sei, alle Gegebenheiten und die unterschiedlichen Anforderungen an den Standorten in einen Guss zu bringen, außerdem seien im Januar keine Schichtausfälle zu erwarten. Auch auf Nachfrage, Anfang des Jahres, wurden wir weiterhin über den Stand im Dunkeln gelassen und dann tauchte doch noch, einen Tag vor der Betriebsratssitzung, die nun schon fertig ausgearbeitete Gesamtbetriebsvereinbarung, als Beschlussvorlage auf. Zu so einem Zeitpunkt sind keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten mehr vorhanden. Das läuft dann nach dem „Friss oder Stirb“ Prinzip.
Wir sind es leid, wie großkotzig der Gesamtbetriebsrat mit den Standorten umgeht. Es drängt sich einem förmlich der Gedanke des Co-Managements auf.
Jetzt ist es, wie es ist. Wir müssen nun mit der Scheiße leben. Entschuldigt bitte diese Ausdrucksart, aber das Maß, ist übervoll. Es reicht…
Die Lastenteilungs-Betriebsvereinbarung, Quartal 4/2024, war mit Ihrer Einführung eine kleine Kommunikationskatastrophe. Wahrscheinlich ist auch jetzt noch, ein nicht unerheblicher Teil unserer Mitarbeitenden, komplett unwissend, was eigentlich ihre Rechte gewesen wären. Wer dazu noch Fragen hat, kommt gern auf uns zu, dass würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen.
Kommen wir zum Kern des Artikels, speziell auf zwei Punkte dieser Vereinbarung, möchte ich näher eingehen. Wer die Vereinbarung in Gänze lesen möchte, muss sich noch einige Tage gedulden, bis die unterschriebene Vereinbarung vorliegt, oder kann sich direkt an uns wenden.
Auszug aus der GBV
I. Anwendungsbereich
1. Inhaltliche Geltung
Diese Vereinbarung gilt abschließend für alle kollektiven Ausfallzeiten (Ausfallschichten/-tage). Sie gilt nicht:
· für Produktions- und/oder Betriebsstörungen die durch „höhere Gewalt“ entstehen. Höhere Gewalt sind solche standortspezifischen Ereignisse, die unmittelbar auf die Produktion einwirken, wie bspw. Naturkatastrophen, Cyber-Attacken oder außerbetriebliche Energiestörungen (Gas, Wasser, Strom), und somit von keiner Seite zu vertreten sind. Für die hier nicht geregelten Ausfallzeiten durch „höhere Gewalt“ gelten die tariflichen und ggfs. betrieblichen Regelungen.
· für die lokal betriebsüblichen, im Voraus geplanten mehrtägigen Betriebsruhen, die zur Freizeitnahme durch die Beschäftigten geeignet sind (insbesondere Jahreswechsel). Diese sind in betriebsüblicher Weise durch entsprechende Zeiten von den Beschäftigten zu belegen und werden gesondert geregelt.
· für kollektive Ausfallzeiten, die während der laufenden Schicht/Arbeitszeit des jeweiligen Beschäftigten entstehen. Bei diesen besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Arbeit auf freiwilliger Basis.
2. Verhältnis zu anderen betrieblichen Regelungen
Betriebe oder Betriebsabteilungen in Kurzarbeit sind jeweils für deren Dauer (inkl. Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten) von dieser Vereinbarung ausgenommen.
Die unter Ziffer IV. Nr. 2 beschriebene Vorgehensweise gilt unabhängig vom individuellen Zeitkontenstand der betroffenen Beschäftigten.
Im vorausgehenden Absatz könnt ihr nachlesen, für welche Fälle die Anwendung der GBV, nicht in Frage kommt. Kurz zusammengefasst, Betriebsruhezeiträume, Kurzarbeit und Ausfälle durch höhere Gewalt, können nicht über die Vereinbarung kompensiert werden. Außerdem regelt die Vereinbarung, dass vor dem Einsatz der GBV, zuerst Verleihungen und Qualifizierungen oder Ersatzarbeiten angeordnet werden können.
Wenn die GBV dann doch zum Einsatz kommt, gelten folgende Regeln:
Auszug aus der GBV
II. Behandlung kollektiver Ausfallzeiten
1. Grundsätze und Zählweise
Die Zählung der Ausfallschichten/-tage sowie die nachfolgende Behandlung erfolgen kollektiv auf der Ebene der jeweiligen abgesagten Schicht/ des Schließtages, nicht auf Basis individueller Betroffenheit des Beschäftigten. Sobald eine technische Möglichkeit zur individuellen Zählung auf individueller Betroffenheit während der Laufzeit dieser Vereinbarung vorliegt, wird die Zählung auf die individuelle Zählweise (konkrete Zählung Ausfallschichten/-tage für den/die Beschäftigten) umgestellt.
Bereits vor Bekanntwerden einer kollektiven Ausfallschicht/eines Ausfalltages geplante und genehmigte individuelle Abwesenheiten (Freischicht/Gleitzeit, Urlaub, T-ZUG, Krankheit o.ä.) bleiben unverändert bestehen und werden nicht als Ausfallzeiten gezählt.
2. Belegung
Im Kalenderjahr werden von den betroffenen Beschäftigten insgesamt 11 Ausfallschichten/-tage individuell mit u.a. Freischicht/Gleitzeit, T-ZUG oder Urlaub belegt. Dabei findet eine Differenzierung zwischen dem ersten Halbjahr und dem zweiten Halbjahr 2025 statt.
· Vom 07.01.2025 bis zum 30.06.2025 sind 6 Ausfallschichten/-tage individuell mit u.a. Freischicht/Gleitzeit, T-ZUG oder Urlaub zu belegen. Alle nachfolgenden Ausfallschichten/-tage werden zu 50% vom Unternehmen getragen und zu 50% von den Beschäftigten. Die Beschäftigten erhalten eine bezahlte Abwesenheit in Höhe von 50% der jeweiligen IRTAZ, sodass das individuelle Zeitkonto entsprechend nicht belastet wird.
· Vom 01.07.2025 bis 21.12.2025 sind 5 Ausfallschichten/-tage individuell mit u.a. Freischicht/Gleitzeit, T-ZUG oder Urlaub zu belegen. Alle nachfolgenden Ausfallschichten/-tage werden zu 50% vom Unternehmen getragen und zu 50% von den Beschäftigten. Die Beschäftigten erhalten eine bezahlte Abwesenheit in Höhe von 50% der jeweiligen IRTAZ, sodass das individuelle Zeitkonto entsprechend nicht belastet wird.
· Bei Beschäftigten in DLTV-Bereichen beginnt die 50/50-Regelung im ersten Halbjahr bereits nach 5 Ausfallschichten/-tagen und im zweiten Halbjahr nach 4 Ausfallschichten/-tagen.
In kurzen Worten zusammengefasst:
Mitarbeitende in der Produktion müssen in der ersten Jahreshälfte, sechs Tage und in der zweiten Jahreshälfte nochmal fünf Tage einbringen, erst dann greift die wirkliche Lastenteilung.
Im DLTV weicht die Regelung etwas ab. Dort müssen in der ersten Jahreshälfte fünf Tage und in der zweiten Jahreshälfte vier Tage eingebracht werden.
Generell gilt, bereits vor Bekanntwerden einer kollektiven Ausfallschicht/eines Ausfalltages geplante und genehmigte individuelle Abwesenheiten (Freischicht/Gleitzeit, Urlaub, T-ZUG, Krankheit o.ä.) bleiben unverändert bestehen und werden nicht als Ausfallzeiten gezählt.
Unterm Strich ist es also so, dass ihr in Summe, in der Produktion im Jahr 2025, elf Tage und im DLTV neun Tage einbringen müsst, um dann von einer fairen Regelung Gebrauch machen zu können.
Wir halten die Vereinbarung für alles andere als fair, jedoch werden wir damit jetzt leben müssen.
Truck Initiative Kassel
Lars Meyer